Verfahresbeistandschaft (RAin Meinert)

Als vom BVEB zertifizierte Verfahrensbeiständin übernehme ich regelmäßig nach Bestellung durch das Familiengericht die Vertretung von Kindern in umgangs- und sorgerechtlichen Streitigkeiten (§§ 158, 167, 174, 191 FamFG).

Der Verfahrensbeistand hat in dem Verfahren unabhängig von den Interessen der Eltern ausschließlich die
Interessen der Kinder herauszufinden, wahrzunehmen und v.a. den Willen des Kindes zur Geltung zu
bringen. Dabei ist er formeller Verfahrensbeteiligter und kann gegen Entscheidungen des Familien-gerichtes selbst Rechtsmittel (Beschwerde) einlegen.

Umgangssprachlich auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet, nimmt der Verfahrensbeistand wie bereits
kurz dargestellt die Aufgabe wahr, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren
zur Geltung zu bringen, vgl. § 158 IV FamFG.


Insbesondere hat der Verfahrensbeistand also die Aufgabe versuchen festzustellen, welche eigene Meinung oder Vorstellungen das Kind im Hinblick auf das Umgangsrecht oder Sorgerecht hat. Er hat daher bei seiner Stellungnahme im Gerichtstermin sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) einzubeziehen.

„Ich kann den hervorragenden Service, den ich von Ihrem Unternehmen erhalten habe, gar nicht genug loben. Ihr Team hat alles Menschenmögliche getan, um unsere Bedürfnisse zu erfüllen, und unsere Erwartungen übertroffen.“

Benjamin Weber

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Emma Zimmermann

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Oliver Hartman

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Oliver Hartman