Entziehung einer wiedererteilten Fahrerlaubnis
(RAin Meinert 10.03.2026)
Zieht eine Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Gutachten über die Kraftfahreignung nachträglich zurück, weil sie davon ausgeht, bei Erstellung des Gutachtens über Abstinenznachweise getäuscht worden zu sein, rechtfertigt dies die Annahme, dass ein positives Eignungsgutachten fehlt.
Mit dieser Begründung hat das VG Gelsenkirchen die erneute Entziehung einer gerade wieder erteilten Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde bestätigt. Die vom Fahrerlaubnisinhaber im Wiedererteilungsverfahren bei der Begutachtungsstelle vorgelegten Abstinenznachweise waren gefälscht. Deshalb hatte die Begutachtungsstelle ihr positives Gutachten zurückgezogen. Damit lagen die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr vor. Das rechtfertigt deren Entziehung (8.10.25, 7 L 1592/25, Abruf-Nr. 252185).
Fahrerlaubnis kann auch aufgrund einer anonymen Anzeige entzogen werden
(RAin Meinert 10.03.2026)
Eine Fahrerlaubnis kann auch aufgrund einer anonymen Anzeige entzogen werden. Das machte das VG Cottbus deutlich und lehnte den Eilantrag eines Antragstellers gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis ab. |
Ursache des Verfahrens war, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hatte, nachdem sie von einem der Polizei anonym zugespielten Drogengutachten Kenntnis erlangt hatte. Das Drogengutachten war beim Antragsteller in einem familienrechtlichen Verfahren durchgeführt worden. Es wies den Konsum von Kokain und Amphetamin nach.
Der Antragsteller wandte sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. In seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz machte er hinsichtlich des Gutachtens ein Beweisverwertungsverbot geltend. Außerdem habe er vor drei Monaten ein Entzugsprogramm durchgeführt und befinde sich in Behandlung, Daher sei ein weiterer Drogenkonsum nicht zu erwarten.
Das Gericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gutachtens nicht bestehe. Es sei zu unterscheiden zwischen strafrechtlichen und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis diene dem Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgingen. Dieses Schutzinteresse überwiege das Interesse des Antragstellers daran, dass das ihn betreffende Gutachten außerhalb des familienrechtlichen Verfahrens keine Folgen habe. Im Hinblick auf staatliche Schutzpflichten sei es nicht hinnehmbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde trotz Kenntnis von der Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers nicht einschreiten dürfte und die Gefahr in Kauf nehmen müsste.
Durch den Konsum harter Drogen (Kokain, Amphetamin) habe sich der Antragsteller auch zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen, weshalb ihm nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei. Dabei sei es zum jetzigen Zeitpunkt unerheblich, dass der Antragsteller an einer Drogenentzugstherapie teilgenommen habe und sich auch weiterhin in Behandlung befinde. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sei eine Entwöhnung und Entgiftung erst nach einer einjährigen Abstinenzphase anzunehmen. Da eine einjährige Abstinenz noch nicht nachgewiesen sei, habe der Antragsteller seine Fahreignung noch nicht wiedererlangt.
Quelle | VG Cottbus, Beschluss vom 28.4.22, VG 7 L 82/22